Liegt ein Pflegegrad der zu pflegenden Person vor, so werden die Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse übernommen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, wenn kein Pflegegrad vorliegt, haben Personen keinen Anspruch auf die Pflegehilfsmittel. Zu diesen Pflegehilfsmittel zählen unter anderem Verbrauchsprodukte, wie Flächen- und Handdesinfektion, Einmalhandschuhe und Krankenunterlagen. Die oben aufgelisteten Mittel werden als Verbrauchsmittel bezeichnet. Die technischen und wiederverwendbaren Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Lagerungshilfen und Pflegebetten. Als Beispiel kann das Pflegebett Regia gewählt werden. Zusätzlich zu einem Pflegebett wird Pflegebettzubehör, wie Betttische oder Bettgalgen durch die Pflegekasse übernommen. Diese Pflegehilfsmittel sollen Pflegebedürftigen und den Pflegekräften oder Betreuern den Alltag erleichtern. Eine ärztliche Verordnung für die Pflegehilfsmittel ist nicht notwendig.
Die Einstufung in die Pflegebedürftigkeit
Seit Januar 2017 gibt es die Pflegegrade eins bis fünf. Die Pflegegrade werden Personen zugesprochen, die ihren Alltag nicht mehr selbstständig bestreiten können. Dazu zählen geistig behinderte Menschen, Demenzerkrankte und langfristig psychisch Erkrankte. Die Einstufung in die Pflegegrade erfolgt nach Beurteilung. Diese Beurteilung findet anhand eines Pflegegutachtens statt. Je nach Schwere der Beeinträchtigungen erhalten die Personen einen der Pflegegrade. Die einhergehenden Leistungen werden von der Pflegekasse gezahlt.
Die Optionen bei einem Pflegegrad
Liegen die Pflegegrade zwei bis fünf vor, so können Angehörige die häusliche Pflege selbst sicherstellen oder durch eine ehrenamtliche Pflegeperson sicherstellen lassen. In diesem Fall wird der zu pflegenden Person das sogenannte Pflegegeld von der Pflegekasse überwiesen. Für die Pflegeleistungen ist das Pflegegeld eine finanzielle Unterstützung. Darunter fallen die Bereiche der körperlichen Pflege, der pflegerischen Betreuung und der Haushaltsführung. Das Pflegegeld ist steuerfrei und kann von der zu pflegebedürftigen Person frei verfügt werden. Bei dem Pflegegrad 1 besteht ausschließlich der Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag. Dieser Betrag ist zweckgebunden.
Als Alternative zu dieser Versorgungsart ist es möglich einen ambulanten Pflegedienst mit der Pflege zu beauftragen. Mit dem Pflegedienst werden die notwendigen Hilfsleistungen in einem Beratungsgespräch vertraglich festgehalten. Die Pflegekräfte unterstützen oder übernehmen bei den Pflegebedürftigen das Essen oder das Waschen. Der Pflegedienst setzt über den Umfang, den Inhalt und die Art einen Vertrag auf, welcher von dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst unterschrieben wird. In welcher Höhe die Pflegeversicherung zahlt, hängt vom Unterstützungsbedarf ab. Die Pflegegrade dienen zur Staffelung der Zuschüsse und beginnen mit 689 Euro bei Pflegegrad und bei Pflegegrad 5 erhalten die Pflegebedürftigen Personen 1995 Euro.
Zuschüsse bei Wohnungsumbau
Um ein möglichst selbstständiges Leben und eine häusliche Pflege zu erleichtern und zu ermöglichen, kann ein Wohnungsumbau notwendig sein. Umbaumaßen, wie eine ebenerdige Dusche, Türverbreiterungen für Rollstühle, ein Treppenlift oder der Einbau einer Rampe, um Treppenstufen zu vermeiden, können mit einem Zuschuss der Pflegekasse durchgeführt werden. Für diese Umbauten können bis zu 4000 Euro beantragt werden. Dieses Geld ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades. Liegt eine veränderte Pflegesituation vor und es sind weitere Umbaumaßnahmen für die Erleichterung der Pflege nötig, kann ein weiterer Zuschuss von 4000 Euro beantragt werden. Die Genehmigung findet anhand eines Antrags statt, welcher an die Pflegekasse geschickt wird.